Nebentätigkeit als Beamter und Teilzeitbeschäftigung erscheint Dir als eine gute Option zu der Kündigung als Beamter.
Aber wie sieht das rechtlich aus? Und hilft Dir diese Kombination wirklich?
Wichtig: Ich bin keine Rechtsanwältin und mache in diesem Video keine Rechtsberatung!
Ich gebe Dir Infos zu Teilbeschäftigung und Nebentätigkeit als Beamter.
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Die Teilzeitbeschäftigung wird Dir als Beamter und Lehrer nach Ermessungsentschied des Dienstherrn, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen zugelassen (§ 91 BBG).
Auf Antrag kann Dir bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden. (§ 91 Absatz 1 BBG).
Die Nebentätigkeit als Landesbeamter wird in § 40 BeamtStG geregelt. Wobei hier die Mindestanforderung festgelegt ist.
Eine grundsätzliche Genehmigungspflicht ist auf Bundesebene (§ 97 -105 BBG) und in:
Baden-Württemberg (§§ 60 ff. LBG BW),
Bayern (Art. 81 ff. BayBG),
Berlin (§ 60 ff. LBG Bln),
Hessen (§§ 71 ff. HBG),
Nordrhein-Westfalen (§§ 48 ff. LBG NRW),
Rheinland-Pfalz (§§ 82 ff. LBG RhPf),
Thüringen (§§ 49 ff. ThürBG) geregelt.
Von einer grundsätzlichen Anzeigepflicht mit Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt gehen aus:
Brandenburg (§§ 83 ff. LBG Bbg),
Bremen (§§ 70 ff. BremBG),
Hamburg (§§ 70 ff. HmbBG),
Mecklenburg-Vorpommern (§§ 70 ff. LBG MV),
Niedersachsen (§§ 70 ff. NBG),
Saarland (§§ 84 ff. SBG),
Sachsen (§§ 101 ff. SächsBG),
Sachsen-Anhalt (§§ 73 ff. LBG LSA),
Schleswig-Holstein (§§ 70 ff. LBG SchlH).
Die Genehmigung Deiner Nebentätigkeit wird Dir nicht erteilt, wenn Deine Nebentätigkeit unter anderem:
Dich nach Art und Umfang daran hindert Deine dienstlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. (§ 99 Absatz 2 Satz 2 BBG)
Das ist der Fall, wenn Deine Nebentätigkeit Dich zeitlich mehr als ein Fünftel Deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beansprucht (§ 99 Absatz 3 Satz 1 BBG)
Und wenn die Vergütung Deiner Nebentätigkeit 40 % Deines jährlichen Endgrundgehalts übersteigt (§ 99 Absatz 3 Satz 3 BBG)
Weitere Gründe, die dazu führen können, dass Dir eine Genehmigung nicht erteilt wird, findest Du in § 99 BBG.
Welche Nebentätigkeiten keine Genehmigung bedürfen, kannst Du in § 100 BBG nachlesen.
Überlege Dir, ob Dir eine Nebentätigkeit als Beamter mit einer Teilzeitbeschäftigung wirklich weiter hilft und Dich glücklich und frei macht.
Dabei wünsche ich Dir viel Freude und Erfolg!
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