Der pauschale Zuschlag an mehr Rente bis 7,5 Prozent gilt nicht nur für EM-Rentner im Bestand, sondern auch für Witwen-oder Witwer, deren Hinterbliebenenrenten in der Zeit von 2001 bis einschließlich 2018 begonnen haben, diese Renten am 30.06.2024 noch bestehen und der verstorbene Versicherte selbst zuvor keine eigene Rente bezogen hat. Das EM-Rentenbestands-Verbesserungsgesetz erfasst auch diesen genannten Personenkreis an Witwen-oder Witwer. Bis 7,5 Prozent mehr an Witwenrente, ist auch nicht zu verachten. Mehr Rente für Witwen-oder Witwer.
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