Die Nichterstellung oder die Falscherstellung eines Zeugnisses, auch eines Zwischenzeugnisses, stellt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar. Sie kann sogar zu einer Schadensersatzpflicht führen und natürlich können Sie die Erstellung eines Zeugnisses einklagen. In der Praxis sollte das die Ausnahme bleiben.
Wo steht überhaupt, dass ich ein Zeugnis verlangen kann?
Im § 109 Gewerbeordnung (GewO).
Die Rechtsprechung hat darüber hinaus anerkannt, dass es auch Anlass für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses geben kann. Dann nämlich, wenn Sie schutzwürdig sind. Schutzwürdig sind Sie als Arbeitnehmer in Ihrem Vertrauen auf ein Zwischenzeugnis dann, wenn sich wesentliche Aufgaben in Ihrer beruflichen Praxis verändert haben, wenn sich Ihr unmittelbarer Vorgesetzter verändert hat, wenn Sie in Elternzeit gehen wollen oder bei jedem anderen Anlass, der Sie gleichermaßen schutzwürdig erscheinen lässt. Sie dürfen das Zwischenzeugnis also verlangen.
Über Sinn und Zweck eines Zwischenzeugnisses wird in der Praxis viel gestritten. Andere Rechtsanwälte werden Ihnen Anderes raten. Ich bin ein Freund des Zwischenzeugnisses. Das hat nicht wirklich einen rechtlichen Grund, wohl aber einen tatsächlichen. Wenn man Sie lobt im Zwischenzeugnis, über den grünen Klee hinweg lobt, dann wird der Arbeitgeber Mühe haben, Sie in einem späteren Endzeugnis in Grund und Boden zu kritisieren. Man nennt das eine Bindungswirkung. Wohl gemerkt, keine rechtliche, aber eben eine faktische. Also verlangen Sie Ihr Zwischenzeugnis. Was die Bewertung anbetrifft, da gelten differenzierte Beweislastregeln.
Sie wissen das:
Wenn Sie geltend machen besser zu sein, als der Durchschnitt, also überdurchschnittliche Leistung erbracht zu haben, dann müssen Sie das darlegen und im Streitfall beweisen.
Umgekehrt gilt:
Wenn der Arbeitgeber Ihre Leistung für unterdurchschnittlich hält, dann muss er darlegen und beweisen, dass Sie in der Tat die Schulnote Drei nicht verdienen. Bleiben die Parteien beweisfällig, wie der Jurist sagt, also kann weder der Eine noch der Andere wirklich darlegen und beweisen, wie gut die Leistung im Einzelnen war, so wird am Ende ein Zeugnis ausgeteilt mit der Schulnote Drei, also eine befriedigende, durchschnittliche Leistung. Ich wünsche Ihnen natürlich ein maximal gutes Zeugnis. Achten Sie auch beim Zwischenzeugnis darauf, dass der Arbeitgeber keine sogenannten Geheimcodes verwendet. Sie wissen es, Geheimsprachen kommen in der Praxis dann und wann immer mal wieder vor.
Ich darf Ihnen die Klassiker anhand der neueren Rechtsprechung kurz in Erinnerung rufen:
Und welche das sind erfahren Sie im Video!
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0:23 - Pflichtverletzung des Arbeitgebers
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