TACTICAL DEFENSE SYSTEM VIDEO
STÖRUNG - BESEITIGUNG - COMBAT READY
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TACTICAL SHOOTING für Personenschützer und Berufs-/Dienstwaffenträger im Sinne des Waffengesetze.
Teilnahmebedingungen
Der Teilnehmer ist berechtigt im Sinne des Waffengesetzes eine Waffe zu führen
1. AWaffV 1a §§ 22-24 (1 VO zum Waffengesetz)
Auszug:
„§ 23 Zulassung zum Lehrgang
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur Personen zugelassen werden, 1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Waffengesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder 2. denen ein in § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des Waffengesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.“
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