Eine Strafanzeige zu erstatten, sollte das allerletzte Mittel sein in der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder gar zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Das Tischtuch ist danach auf immer zerschnitten und der Arbeitnehmer, ob er berechtigt anzeigt oder nicht, erhält praktisch ausnahmslos die außerordentliche Kündigung, fristlos. Ich rate daher zur Vorsicht.
Der Betriebsrat hat ohnedies andere Möglichkeiten. Er kann einen Antrag stellen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Das ist viel effektiver. Die Arbeitsrichter, denen sind aggressive Arbeitgeber lästig, ganz anders bei der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft kennt das Arbeitsrecht nicht, sie ist mit dem Betriebsverfassungsrecht unvertraut und Betriebsräte sind ihr lästig. Deswegen werden Strafanzeigen zum Beispiel wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit fast immer eingestellt im weiteren Verfahren. Und dann, so meine Befürchtung, sieht der Arbeitgeber dies als eine Art juristischen Freifahrtschein.
Mein Rat:
Verzichten Sie als Betriebsrat, wann immer das möglich ist, auf eine Strafanzeige.
Für den Fall aber, dass Sie zur Strafanzeige entschlossen sind, denken Sie daran:
Bevor Sie anzeigen, müssen Sie einen sogenannten innerbetrieblichen Klärungsversuch unternommen haben. Sowohl als Arbeitnehmer oder auch als Betriebsrat. Dokumentieren Sie diesen innerbetrieblichen Klärungsversuch und machen Sie niemals eine Strafanzeige ohne Rechtsanwalt.
Und ein letzter Hinweis:
Verwechseln Sie nicht die Strafanzeige, von der ich Ihnen abraten möchte, mit der sogenannten Ordnungswidrigkeitenanzeige. Das ist etwas ganz anderes.
Geregelt in § 121 BetrVG, da geht es um die Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten durch den Arbeitgeber, und von dieser Anzeige möchte ich Ihnen nicht abraten.
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