Transsexuellengesetz: KEINE GUTE IDEE? Kristina Schröder übt Kritik | WELT INTERVIEW
Gutachten zur sexuellen Identität oder ein ärztliches Attest sollen künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Änderung des Geschlechtseintrags sein. Das Gesetz enthalte jedoch keine Festlegung zu der Frage etwaiger körperlicher geschlechtsangleichender Maßnahmen.
Jeder Mensch in Deutschland soll sein Geschlecht und seinen Vornamen künftig selbst festlegen und in einem einfachen Verfahren beim Standesamt ändern können. Das sieht ein am Donnerstag in Berlin vorgestelltes Konzept der Bundesministerien für Justiz und Familie für ein neues Selbstbestimmungsgesetz vor. Es soll das Transsexuellengesetz ersetzen, das von vielen Menschen als unzeitgemäß und diskriminierend empfunden wird.
Wenn die Neuregelung so wie geplant umgesetzt wird, ist bei der Frage des Geschlechtseintrags und der Vornamen künftig unerheblich, ob es sich um einen transgeschlechtlichen, nicht-binären oder intergeschlechtlichen Menschen handelt. Gutachten zur sexuellen Identität oder ein ärztliches Attest sollen als Voraussetzung für eine Änderung nicht verlangt werden.
Inter-Menschen sind Menschen, deren körperliches Geschlecht nicht der medizinischen Norm von männlichen oder weiblichen Körpern zugeordnet werden kann, sondern sich in einem Spektrum dazwischen bewegt. Als nicht-binär bezeichnet man Menschen, die weder eine männliche noch eine weibliche Geschlechtsidentität haben. Transmenschen fühlen sich dem Geschlecht, das ihnen bei Geburt zugeschrieben wurde, nicht zugehörig.
Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung beim Standesamt abgeben. Jugendliche ab 14 Jahren sollen die Erklärung selbst abgeben können, allerdings mit Zustimmung der Eltern.
Zu möglichen strittigen Fällen für die Gruppe der Minderjährigen ab 14 Jahre heißt es in dem von den beiden Ministerien formulierten Eckpunkte-Papier: „Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, kann das Familiengericht in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl – wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht – die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.“
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