Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags verpflichtet ist, die dort vereinbarte Tätigkeit zu erbringen und wenn er sich weigert das zu tun, dann drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall sogar die Kündigung.
Das heißt aber keinesfalls, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, auf der Grundlage des Arbeitsvertrags jede erdenkliche Tätigkeit von seinem Mitarbeiter zu verlangen und dass der Mitarbeiter niemals die Möglichkeit hat, dies zu verweigern. Verweigern kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung eben auch, wenn sie für ihn unzumutbar ist.
Unzumutbare Arbeitsleistung haben wir z.B. mal gehabt, da war die Verrichtung der Tätigkeit mit Gefahren für Leib und Leben für den Arbeitnehmer verbunden. Sowas muss natürlich keiner machen, oder es gibt pflegebedürftige Angehörige, vielleicht sogar pflegebedürftige Kinder, die dazu führen, dass die Erbringung der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer unmöglich wird. Oder aber, die Erbringung der Arbeitsleistung steht ein Glaubens- oder auch Gewissenskonflikt des Arbeitnehmers im Wege. So hat sich zum Beispiel mal ein Kriegsdienstverweigerer geweigert – mit Erfolg – Dokumente zu drucken in einer Druckerei mit kriegsverherrlichendem Inhalt.
Da sagte dann in letzter Instanz des Bundesarbeitsgerichts das kann man von ihm auf Grund seiner persönlichen Gewissensentscheidung nicht verlangen. Anders erging es einer Auszubildenden der Stadt Freiburg. Sie war Mitglied bei den Zeugen Jehovas und weigerte sich auf Grund eines Glaubenskonflikts an den Vorbereitungen einer Karnevalsfeier mitzuwirken. Dafür hatte sie auch eine Abmahnung kassiert. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht Freiburg entschied, denn dieser Auszubildenden hätte klar sein müssen, dass derartige Aufgaben im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses in einer Karnevalshochburg auf sie zu kommen.
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