Was Eltern zum Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall aufgrund der behördlichen Schließung von Schulen, Kindergrippen und Kindergärten wissen sollten, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen.
Aufgrund von Corona mussten die Kindergärten, Kindergrippen und Schulen schließen. Viele Elternteile konnten aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung dadurch nicht mehr arbeiten und hatten Einkommensausfälle. Ende März 2020 hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung geschaffen, damit Eltern eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten können, wenn aufgrund der Corona-Pandemie Schulen und Kindergärten geschlossen sind und das Elternteil wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann.
Gibt es jetzt einen Entschädigungsanspruch für Eltern bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn behördliche Schließungen von Schulen und Kindergärten angeordnet wurden?
Welche Voraussetzungen für die Entschädigung des Verdienstausfalls der Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz müssen noch vorliegen?
Was bedeutet keine anderweitige zumutbare Betreuung der Kinder?
Muss der Verdienstausfall der Eltern wegen der Betreuung der Kinder unvermeidbar sein?
Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz auf Verdienstausfall der Eltern und ist dieser zeitlich befristet?
Wer kann den Entschädigungsanspruch nach Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der Schließung der Schulen und Kindergärten stellen und gibt es hierfür Fristen?
Wie ist die steuerliche Behandlung der Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz wegen behördlicher Schließung von Schulen, Kindergärten?
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