Mitbestimmung: Die Informationspflichten und Unterrichtungspflichten. Arbeitgeber muss den Betriebsrat "nur" informieren. Gesetzlich ist dies in § 80 Abs. 2 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat erfährt dadurch, ob ggf. stärkere Mitbestimmungsrechte bestehen. Die schwachen Rechte sind meist gar nicht so schwach. Sie können dem Arbeitgeber gewaltig auf die Füße fallen. Hier erfahren Sie, wie Sie sich davor schützen.
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