Den Straftatbestand der Beamtenbeleidigung gibt es nicht – beschimpfst Du einen Polizisten, Deinen Nachbarn oder Deinen Vorgesetzten, liegt eine Beleidigung im herkömmlichen Sinne vor.
Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt drei Arten der sogenannten Ehrdelikte: die Beleidigung gem. § 185 StGB, die üble Nachrede nach § 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB.
Durch die Beleidigung missachtest und verletzt Du die persönliche Ehre der anderen Person. Dies gilt auch für Polizisten/Polizistinnen, die sich durchaus des Öfteren Beleidigungen wie „Arschloch“, „Volldepp“, „Miststück“ oder „Schlampe“ anhören müssen. Auch Gesten wie der bekannte „Mittelfinger“ gelten als Beleidigung. Nicht dagegen erfasst sind bloße Unhöflichkeiten oder Aussagen gegen polizeiliche Maßnahmen als solche. Grenzen werden hier schnell überschritten, die Staatsanwaltschaft, bzw. im Falle einer Anklage die Gerichte, werden die Aussage genau bewerten.#Polizeikontrolle #Polizei #Polizisten #Polizist #BeamtenBeleidigung #Beleidigung #Strafrecht #Strafgesetzbuch #Anwalt #rechtsanwalt #shorts
![](https://i.ytimg.com/vi/egW0Z2UeVS4/mqdefault.jpg)