In diesem Video geht es um das Recht der Betriebsratsmitglieder auf ungestörte Amtsausübung. Gemäß § 78 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes ist es gesetzlich verboten, Betriebsratsmitglieder in ihrer Arbeit zu stören oder zu behindern. Doch was genau bedeutet das? Das Video erklärt, dass nicht nur direkte Verhinderungen, sondern auch unzulässige Erschwerungen der Betriebsratsarbeit einen Verstoß gegen das Störungsverbot darstellen können. Es richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber und Vorgesetzte, gilt aber auch für andere Personen im Betrieb sowie externe Parteien. Sogar der Betriebsrat und seine Mitglieder selbst müssen das Verbot beachten.
Das Video erklärt, wie sich ein Betriebsratsmitglied gegen Störungen und Behinderungen zur Wehr setzen kann. Es betont, dass Anweisungen, die gegen das Störungsverbot verstoßen, nicht bindend sind und ignoriert werden können. Das betroffene Betriebsratsmitglied kann verlangen, dass der Störer sein Verhalten einstellt oder unterlassene Handlungen vornimmt. Im Ernstfall kann ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, um das Recht auf ungestörte Amtsausübung durchzusetzen, wobei die entstehenden Anwaltskosten vom Arbeitgeber getragen werden müssen.
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