Ausbildung zum Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen.
Die theoretische und praktische Ausbildung der Bediener von Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen nach
den (Grundlagen u.a. ArbSchG, BetrSichV § 6 und Anhang 1, TRBS 2111 Teil 1, DGUV V1 (Sowie im
Anforderungsfall DGUV V 3), DGUV R 100-500 Kapitel 2.10 und DGUV G 308-008 und ISO 18878).
Wir setzen für die Ausbildung, mit der die Befähigung zum Bedienen von
Hebebühnen/Hubarbeitsbühnen, ein Mindestalter von 18 Jahren voraus und gehen grundsätzlich von
einer körperlichen und geistigen Eignung aus.
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