Mahnung
Sehr geehrter Herr X,
bitte zahlen Sie den zwischen uns vertraglich vereinbarten Finderlohn von 50€ bis zum (Frist von etwa 7 Tagen) auf das unten genannte Konto.
Bitte beachten Sie:
Durch diese Mahnung kommen Sie in den Schuldnerverzug nach § 286 BGB. Im Schuldnerverzug gelten alle Anwaltskosten, die anfallen, als Verzugsschaden nach § 280 II BGB iVm § 286 BGB. Und müssen mithin von Ihnen übernommen werden.
(Ständige Rechtsprechung, zum Beispiel BGH 17.09.2015 - IX ZR 280/14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
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