Mitschnitt aus dem universitären Strafrechtsrepetitorium vom 21.06.2017
Ein kleiner Hinweis noch: Im Video bin ich auf den grundsätzlichen Streit, ob bei eine Billigung immer tatbestandsauschließend (als tatbestandsausschließendes Einverständnis) wirkt oder immer rechtfertigend (als rechtfertigende Einwilligung) nicht eingegangen. Die überwiegende Ansicht vertritt, dass bei einem gegen die Willensfreiheit des Opfers gerichteten Delikt wie der Geiselnahme die Billigung tatbetandsausschließend wirkt, bei anderen Delikte (z. B. Körperverletzungsdelikten) aber nur rechtfertigend. Dieser Streit ist auch gemeint, wenn ich in der zweiten Hälfte des Videos von verschiedenen Ansichten spreche, die im Beispiel aber zum gleichen Ergebnis gelangen.
Soweit nur noch zur Klarstellung.
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