Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 14.11.2012 (5 AZR 886/11) klargestellt, dass ein Arbeitgeber im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers ein Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen kann, ohne dies begründen zu müssen. Es muss insbesondere kein Sachverhalt vorliegen, der auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers hindeutet.
Die rechtliche Grundlage der Entscheidung fand das BAG in § 5 Absatz 1 Satz 2 EFZG. Es räumt dem Arbeitgeber ausdrücklich das Recht ein, eine ärztliche Bescheinigung auch früher zu verlangen als nach dem dritten Tag. Dieses Recht hat der Arbeitgeber, weil er ein Mittel zur Kontrolle der Vertragstreue des Arbeitnehmers und damit auch seiner eigenen Leistungspflicht haben muss. Das BAG führt weiter aus, dass dieses Interesse völlig unabhängig davon besteht, ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Misstrauen hegt oder nicht. Begründen muss der Arbeitgeber die Anweisung nicht. Es liege im billigen Ermessen des Arbeitgebers, bei welchem Mitarbeiter er ein Attest schon am ersten Erkrankungstag haben will. Allerdings darf der Arbeitgeber bei der Nutzung seines Weisungsrechts eben keinen Mitarbeiter schikanieren oder diskriminieren. Ob eine Schikane oder Diskriminierung vorliegt, muss jedoch der Arbeitnehmer beweisen. #Arbeitsrecht #Arbeitgeber #Arbeitnehmer #Krank #Arbeitsunfähig #Arbeitsunfähigkeit #Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung #Entgeltfortzahlung #Entgeltfortzahlungsgesetz #Anwalt #rechtsanwalt #shorts
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