⬇️⬇️⬇️ Details worauf zu achten ist bei einem Depotübertrag gibt es in der Videobeschreibung ⬇️⬇️⬇️
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Vorweg, ein Depotübertrag von Inland zu Inland ist im Regelfall unproblematisch, wenn das Formular korrekt ausgefüllt wird und dem Broker eine Befreiung vom Daten- und Bankgeheimnis erteilt wird - denn nur so kann eine Meldung ans Finanzamt erfolgen.
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Ein Depotübertrag ist in Österreich nach dem BMF (Bundesministerium für Finanzen) eine heikle Sache und das Finanzamt wacht darüber, ob die strengen und umfassenden Regeln auch tatsächlich eingehalten werden. Bei reinen Inlandstransfers macht alles der Broker, selbst, kommt aber das Ausland ins Spiel, so übergehen die Aufgaben alle an uns Investoren - und hier kann es schnell problematisch werden.
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Die aufgrund der Veräußerungsfiktion entstehende Steuerpflicht bei Depotentnahmen wird von zahlreichen Ausnahmen durchbrochen. Die von den Ausnahmetatbeständen erfassten nicht steuerbaren Vorgänge lassen sich in zwei Grundfälle unterteilen:
Übertragungen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen, und
unentgeltliche Übertragungen auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen.
Erfasst sind alle Übertragungen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen:
Auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle (1. Teilstrich);
Von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (2. Teilstrich 1. Fall);
Von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle (2. Teilstrich 2. Fall);
Von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle (3. Teilstrich);
Von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle (4. Teilstrich).
1. Teilstrich: Selbe Depotbank aber anderes Depot
Keine Veräußerungsfiktion. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sichergestellt wird, dass die ausländische depotführende Stelle die Anschaffungskosten anlässlich der Übertragung beibehält und fortführt oder der Steuerpflichtige eine Meldung an das zuständige Finanzamt vornimmt. Falls dies nicht passiert, weil der Broker die Anschaffungsdaten nicht überträgt, kann innerhalb von einem Monat eine Meldung an das zuständige Finanzamt gemacht werden, siehe auch Teilstrich 4.
2. Teilstrich: Ausland ins Inland oder Inland zu Inland
Auch hier erfolgt nicht alles automatisch bzw. ohne Sorge.
Inland zu Inland
Hier ist es nötig die Depotbank vom Daten- und Bankgeheimnis zu entbinden um die Besteuerungskontinuität zu gewährleisten.
Ausland ins Inland
Hier ist es nötig, dass die Anschaffungsdaten übermittelt werden an den steuereinfachen Broker im Inland. Passiert dies nicht, gibt es ein Problem. In den Einkommensteuerrichtlinien scheint es im zweiten Teilstrich auch so zu sein, dass es keine Möglichkeit einer Meldung ans Finanzamt gibt um einer Besteuerung zu entgehen.
3. Teilstrich: Inland ins Ausland
Die Ausnahmebestimmung kommt bei einer Übertragung ins Ausland nur dann zur Anwendung, wenn der Depotinhaber die übertragende depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt den Übertragungsvorgang anzuzeigen. Die Mitteilung hat an das Betriebsstättenfinanzamt der übertragenden depotführenden Stelle innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Zeitpunkt der Übertragung und grundsätzlich in elektronischer Form vorgenommen zu werden. Wenn keine Zustimmung, dann hat die übertragende inländische depotführende Stelle den KESt-Abzug zwingend vorzunehmen
4. Teilstrich: Ausland ins Ausland
Die Ausnahmebestimmung kommt in diesen Fällen nur dann zur Anwendung, wenn der Depotinhaber den Übertragungsvorgang seinem Wohnsitzfinanzamt meldet. Die Mitteilung an das Finanzamt muss innerhalb einer einmonatigen Frist ab dem Zeitpunkt der Übertragung vorgenommen werden. Die Mitteilung muss umfangreich sein und alle notwendigen Daten enthalten.
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