Einkommensteuer: Absetzung für Abnutzung (AfA) von Mietereinbauten (BFH)
Die Abschreibung von Mietereinbauten richtet sich nach Gebäudegrundsätzen. Eine kürzere Laufzeit des Miet- bzw. Pachtvertrages führt zu keinem anderen Ergebnis (BFH, Beschl vom 19.6.2015 / III B 2/14, NV; veröff. am 19.8.2015).
Gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA Abschreibung für Anlagen) vorgenommen werden.
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