Wahrheit was die Massenmedien ihnen verschweigen.
§ 2 [Grundsätze]
(1) Jeder ist verpflichtet, über Verschlusssachen Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Jeder, dem eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, und jeder, der von ihr Kenntnis erhalten hat trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieser Geheimschutzordnung.
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