Haftbefehl - Dieser war aus zwei Gründen ein Irrsinn:
1. Fluchtgefahr?! Niemand flüchtet wegen einer 30,- € Sachbeschädigung
2. Verhältnismäßigkeit - Wenn ein Haftbefehl wegen 30,- € verhältnismäßig sein soll, ist dieses Tatbestandsmerkmal eine Farce.
Die materiellen Voraussetzungen des Haftbefehls sind in den §§ 112, 112a, 113, 127b StPO geregelt.
„Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht.“
§ 112 I 1 StPO
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind grundsätzlich:
⛔️ Dringender Tatverdacht
⛔️ Haftgrund
⛔️ (Verhältnismäßigkeit)
Haftgrund § 112 II StPO
Untersuchungshaft setzt grundsätzlich zwingend einen Haftgrund voraus. Die Haftgründe für Untersuchungshaft sind abschließend in §§ 112 II und 112a StPO geregelt. Haftgründe sind:
Flucht
Fluchtgefahr
Verdunkelungsgefahr
Wiederholungsgefahr
Fluchtgefahr:
Bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles muss eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass sich der Beschuldigte zumindest für eine gewisse Zeit dem Strafverfahren entziehen wird, als für die Erwartung, er werde sich dem Verfahren zur Verfügung halten. (MüKoStPO/Böhm/Werner, 1. Aufl. 2014, StPO § 112 Rn. Randnummer 41)
Mehr zu den materiellen Voraussetzungen des Haftbefehls:
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