Liebe Polizeibedienstete, da sie auf Demonstrationen, Spaziergängen und Versammlungen immerzu, mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten meine Mitmenschen bedrohen, hier mal eine juristisch offenkundige Tatsache zu selbigen. Artikel 57 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.) Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten BGBL Teil I Seite 2614 Nr 59 Artikel 57. (siehe Link) [ Ссылка ]
In jedem Einführungsgesetz der BRD, ist der Geltungsbereich definiert. Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. " (BVerwGE 17, 192=DVBl 1964, 147). Ihr räumlicher Geltungsbereich, auf den sie sich berufen, ist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten §5 ganz klar definiert. (siehe Link) [ Ссылка ]
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