Verstirbt der erste Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner, so wird aufgrund der Anordnung im Berliner Testament der überlebende Ehegatte Alleinerbe. Durch diese Alleinerbeneinsetzung ist den Kindern des Verstorbenen der gesetzliche Erbteil entzogen. Daraus erfolgt ein Pflichtteilsanspruch des jeweiligen Kindes. Dass die Kinder letztendlich beim Tod des zweiten Ehegatten dann erben werden, spielt dabei keine Rolle.
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