Streikrecht in Deutschland.
In Deutschland wird das Streikrecht aus der Koalitions- und Vereinigungsfreiheit laut Grundgesetzartikel Art. 9 Abs. 3 abgeleitet; ein eigenes Gesetz gibt es nicht. Ein Streik kann nach Scheitern der Tarifverhandlungen und – falls vorher vereinbart – des Schlichtungsverfahrens durch die Gewerkschaften eingeleitet werden.[35] Darüber hinaus wurden die Bestimmungen des Streikrechtes durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes erweitert, so wurde festgelegt, dass der Streik ebenso wie der Warnstreik ein rechtmäßiges Mittel zur Durchsetzung der Tarifforderung der Arbeitnehmer ist.[36] Dabei darf sich jeder Arbeitnehmer, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht, an einem (Warn-)Streik beteiligen und die Teilnahme stellt keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar, daher sind Maßregelungen durch den Unternehmer verboten und Streikenden darf weder während des Streiks noch danach wegen der Streikteilnahme gekündigt werden. Auch Auszubildende dürfen für sie betreffende Tarifforderungen streiken.[37] Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis, die Beschäftigten brauchen keine Arbeitsleistungen zu erbringen, aber es besteht für die Dauer des Streiks auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch nicht auf Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber darf Streikende nicht wegen der (Warn-)Streikteilnahme benachteiligen. Gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer erhalten von den Gewerkschaften für die Dauer der Streikteilnahme eine Streikunterstützung, die abhängig von der Mitgliedschaft pro Streiktag das 2,2- bis 2,5-Fache ihres monatlichen Mitgliedsbeitrags beträgt (ver.di).[38]
Arbeitnehmer sind nicht zum Streikbruch oder direkter Streikarbeit verpflichtet, sie sind berechtigt diese Arbeit zu verweigern, da die Ablehnung direkter Streikarbeit keine unberechtigte Arbeitsverweigerung ist und nicht zum Verlust des Arbeitsentgeltanspruchs führt – zumindest nicht, wenn die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung trotz des Streiks erbracht werden kann.[39] Ähnliches gilt auch für Leiharbeiter, die in bestreikten Betrieben ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geltend machen können, das heißt alle Beschäftigten die von einer Arbeitnehmerverleihfirma gewerbsmäßig anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, brauchen nicht als Streikbrecher in einem bestreikten Betrieb arbeiten. Ihnen darf dadurch kein Nachteil entstehen und ihr Lohn muss von der Verleihfirma weiter gezahlt werden.
Während des Arbeitskampfs kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer aussperrt (siehe oben). Dabei darf nicht zwischen Streikenden und Streikbrechern unterschieden werden. Die Rechtsprechung hat die Aussperrung weiter beschränkt, sie muss dem Ausmaß des Arbeitskampfes angemessen sein.
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